Insbesondere bestreitet er den am 28. August 2024 um 10.55 Uhr gemessenen Atemalkoholwert von 0.94 mg/l nicht. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren macht er hier auch nicht mehr geltend, auf die gegenüber der Polizei getätigten Angaben zur Trinkmenge am Vortag könne aufgrund der Verweigerung seiner Unterschrift nicht abgestellt werden. Selbst wenn er sich darauf berufen würde, ist darauf hinzuweisen, dass das "FinZ-Set" – gleich wie ein Polizeirapport – ein Beweismittel darstellt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift auf dem Formular verweigert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2023 vom 15. November 2023, Erw.