Der vorliegend angeordneten Schutzmassnahme ist inhärent, dass der massgebliche Sachverhalt zur Klärung der Voraussetzungen eines allfälligen (definitiven) Sicherungsentzugs noch nicht definitiv feststeht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/1.4). Dementsprechend trifft es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht zu, dass die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs erst zulässig wäre, wenn eine Suchtabhängigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben ist; konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung reichen dafür aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2023 vom 4. September 2023, Erw.