Bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt ist die Behörde damit auch nicht gehalten, einfach auf die für die betroffene Person günstigere Variante abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, Erw. 2.4; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 15d SVG). Der vorliegend angeordneten Schutzmassnahme ist inhärent, dass der massgebliche Sachverhalt zur Klärung der Voraussetzungen eines allfälligen (definitiven) Sicherungsentzugs noch nicht definitiv feststeht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw.