BGE 125 II 492, Erw. 2b). So steht etwa – im Gegensatz zum Verfahren betreffend Warnungsmassnahmen – weder die strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung resp. einem vorsorglichen Sicherungsentzug entgegen noch muss der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2; BGE 122 II 359, Erw. 2b und 2c). Bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt ist die Behörde damit auch nicht gehalten, einfach auf die für die betroffene Person günstigere Variante abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, Erw.