3.2. Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, soweit er sich im vorliegenden Verfahren auf Art. 10 StPO beruft und auf die Berücksichtigung der Unschuldsvermutung pocht. In Verfahren, welche die Überprüfung der Fahreignung bezwecken, ist – wie erwähnt – regelmässig kein strikter Beweis erforderlich, vielmehr genügen bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2; BGE 125 II 492, Erw.