I/7 mit Hinweisen). Dem – gemäss Angaben des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftigen – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Juni 2025 lässt sich namentlich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Verweigerung/Vereitelung der Atemalkoholprobe als Fahrzeugführer, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden sowie Nichtanbringens der Kontrollschilder am Fahrzeug, nicht hingegen wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand verurteilt wurde. Diesbezüglich wird ausgeführt, - 10 -