Dementsprechend hat das Strassenverkehrsamt vorerst darauf verzichtet, mit dem Erlass des vorsorglichen Sicherungsentzugs eine verkehrsmedizinische Begutachtung anzuordnen. Hier gilt es somit lediglich zu beurteilen, ob sich der vorsorgliche Führerausweisentzug als rechtmässig erweist, wobei auch der Polizeirapport vom 4. Februar 2025 (Akten DVI, act. 20–36) und – soweit hier relevant – der mittlerweile vorliegende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Juni 2025 zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen).