3. 3.1. Im vorliegenden Fall hat das Strassenverkehrsamt nach dem Vorfall vom 28. August 2024 den Führerausweis des Beschwerdeführers – in Nachachtung von Art. 30 Abs. 2 VZV – umgehend vorsorglich entzogen, nachdem dieser von der Polizei (samt "FinZ-Set") übermittelt worden war. Dass im damaligen Zeitpunkt noch kein Polizeirapport respektive keine Auswertung der Blutprobe vorlag, leuchtet angesichts der zeitlichen Verhältnisse ein. Dementsprechend hat das Strassenverkehrsamt vorerst darauf verzichtet, mit dem Erlass des vorsorglichen Sicherungsentzugs eine verkehrsmedizinische Begutachtung anzuordnen.