a–e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann eine Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden, wenn Anlass zur begründeten Annahme besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, ihren Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen, respektive dass sie angesichts ihrer Konsumgewohnheiten in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr führen werde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw. II/4.2 mit Hinweis).