2. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person u.a. dann sicherungshalber auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche ihre Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit.