10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) verletzt, insbesondere auch in Bezug auf die Kollision mit dem Inselschutzpfosten. Selbst wenn der Beschwerdeführer am Unfallort die Eigentümerin oder die Polizei kontaktiert hätte, wäre keine Atemluftkontrolle angeordnet worden. Somit hätte er die Einhaltung der Null-Promille-Auflage am 28. August 2024 auch diesfalls nicht nachweisen können. Ein Sicherungsentzug dürfe entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung nicht angeordnet werden, wenn – wie vorliegend – keine Drittpersonen verletzt und kein hoher Sachschaden entstanden sei.