Aufgrund der Unschuldsvermutung sei daher zwingend davon auszugehen, dass ihm das Führen eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 28. August 2024 ebenso wenig nachgewiesen werden könne wie eine Verletzung der auferlegten Null-Promille-Auflage. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Unschuldsvermutung bei einem Sicherungsentzug nicht gelten solle und der Beschwerdeführer daher die Einhaltung der Null-Promille-Auflage auch am 28. August 2024 nachweisen müsse, respektive deren Interpretation des in diesem Zusammenhang zitierten BGE 140 II 334 sei falsch. Dadurch werde Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO;