1.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er sei ab 2017 bis zum 28. August 2024 – auch wegen der aktiven Auflage – nie alkoholisiert am Steuer angetroffen worden, obwohl er fast täglich als Autolenker unterwegs sei. Gemäss Vorinstanz werde aufgrund des geltend gemachten Nachtrunks die tatsächliche Blutalkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt unklar bleiben. Aufgrund der Unschuldsvermutung sei daher zwingend davon auszugehen, dass ihm das Führen eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 28. August 2024 ebenso wenig nachgewiesen werden könne wie eine Verletzung der auferlegten Null-Promille-Auflage.