Aufgrund des geltend gemachten Nachtrunks werde die tatsächliche Blutalkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt unklar bleiben. Dass der Beschwerdeführer die Fahrabstinenz von Alkohol verletzt habe, indem er am 28. August 2024 in (vermutlich) angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt und dabei einen Selbstunfall verursacht habe, könne zwar nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Aufgrund seiner Trinkmengenangabe zum Vortag könne dies jedoch auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden bzw. erscheine es nicht unmöglich, dass er die Fahrabstinenzauflage verletzt haben könnte.