1.2. Zur Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzugs führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Fahrabstinenzauflage sei nach wie vor in seinem Ausweis eingetragen. Die Analyse der am 28. August 2024 abgenommenen Blutprobe habe einen Mittelwert von 1.98 Gewichtspromille ergeben. Aufgrund des geltend gemachten Nachtrunks werde die tatsächliche Blutalkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt unklar bleiben.