3. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde beantragt, es sei seine Beschwerde vom 20. November 2024 gutzuheissen (siehe Beschwerdeantrag Ziffer 1), übersieht er, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des Devolutiveffekts nicht über seine vor DVI erhobene Beschwerde und den damit verbundenen Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts befinden kann (vgl. BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis). Dementsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 3) – einzutreten ist.