Dem Antrag in Ziffer 2 der Beschwerde vom 23. April 2025 sei zeitnah, so innert längstens 48 Stunden zu entsprechen. 5. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 wies die instruierende Verfahrensleiterin den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: