3. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete. -5- 4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2025 den mittlerweile ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Juni 2025 ein, der zeige, dass er nicht wegen Führens eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand bestraft worden sei. Er stellte zudem den folgenden Antrag: