1. In Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der angefochtene Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 19. Februar 2025 aufzuheben, die Beschwerde vom 20. November 2024 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer zeitverzugslos seinen Führerausweis wieder auszuhändigen.