2. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer seinen Führerausweis sofort, dies vorläufig befristet bis zur Rechtskraft des mit der vorliegenden Beschwerde erbetenen Beschwerdeentscheids, wieder auszuhändigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 2. Am 11. Februar 2025 übermittelte das Strassenverkehrsamt dem DVI den mittlerweile eingegangenen Polizeirapport vom 4. Februar 2025 zum Vorfall vom 28. August 2024. 3. Am 19. Februar 2025 entschied das DVI wie folgt: -4-