wein getrunken. Es sei eine Blutprobe angeordnet worden, wobei die tatsächliche Blutalkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt aufgrund des geltend gemachten Nachtrunks allenfalls unklar bleibe. Eine Fahrt in angetrunkenem Zustand würde einen Verstoss gegen die Auflage von 0.0 Promille am Steuer bedeuten. Ausserdem bestehe auch im Hinblick auf die Trinkmengenangaben die Gefahr einer Trunksucht, welche die Fahreignung ausschliessen könnte, zumal der Betroffene gemäss eigenen Angaben die Sistierung des Alkoholkonsums mehr oder weniger vom Erhalt einer neuen Arbeitsstelle abhängig mache.