Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dem Betroffenen sei der Führerausweis am 28. August 2024 polizeilich abgenommen worden. Gemäss Abnahmeformular inkl. "FinZ-Set" der Polizei soll der Betroffene am besagten Tag um ca. 09.30 Uhr in Q._____ als Lenker eines Personenwagens einen Selbstunfall verursacht und diesen nicht gemeldet haben. Bei der Vorsprache der Polizei am Wohnort des Betroffenen sei um 10.55 Uhr ein Atemalkoholwert von 0.94 mg/l festgestellt worden, was 1.88 Promille entspreche. Der Betroffene habe ausgesagt, am 27. August 2024 ab ca. 12.00 Uhr an seinem Wohnort ca. zwei Flaschen Rotwein, drei Flaschen Weisswein und eine Flasche Martini getrunken zu haben.