Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2025.176 / JL / jb (DVIRD.24.140) Art. 109 Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 19. Februar 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am tt.mm. 1970, erwarb den Führerausweis der Kate- gorie B (Personenwagen) am tt.mm. 1988. Zudem verfügt er über Füh- rerausweiskategorien der zweiten medizinischen Gruppe (inkl. Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport). Ihm gegenüber wurden ge- mäss den beigezogenen Akten bis anhin die folgenden Administrativ- massnahmen ausgesprochen: 14.07.2017 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 07.04.2017 (Alkohol); 18.10.2017 Entzug 5 Monate (schwere Widerhandlung, mehrfa- ches Führen eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration [begangen am 07.04.2017]; Entzugsablauf am 06.09.2017) und Wiedererteilung unter Auflage (Alkoholfahrabstinenz). 2. Mit Verfügung vom 3. September 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____ den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ab 28. August 2024 und auf unbestimmte Zeit und stellte in Aussicht, dass über das weitere Verfahren nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen (Polizeirapport, Blutanalyse, etc.) entschieden werde. Zudem entzog es ei- ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3. Nachdem A._____ mit Eingabe vom 18. September 2024 das rechtliche Gehör hatte wahrnehmen lassen, erliess das Strassenverkehrsamt am 15. Oktober 2024 eine neue, im Dispositiv gleichlautende Verfügung und ersetzte damit jene vom 3. September 2024. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dem Betroffenen sei der Führerausweis am 28. August 2024 polizeilich abgenommen worden. Ge- mäss Abnahmeformular inkl. "FinZ-Set" der Polizei soll der Betroffene am besagten Tag um ca. 09.30 Uhr in Q._____ als Lenker eines Personenwa- gens einen Selbstunfall verursacht und diesen nicht gemeldet haben. Bei der Vorsprache der Polizei am Wohnort des Betroffenen sei um 10.55 Uhr ein Atemalkoholwert von 0.94 mg/l festgestellt worden, was 1.88 Promille entspreche. Der Betroffene habe ausgesagt, am 27. August 2024 ab ca. 12.00 Uhr an seinem Wohnort ca. zwei Flaschen Rotwein, drei Fla- schen Weisswein und eine Flasche Martini getrunken zu haben. Nach dem Ereignis habe er zwischen ca. 10.00 und 10.20 Uhr an seinem Wohnort eine unbekannte Menge weissen Vodka und ca. eine halbe Flasche Weiss- -3- wein getrunken. Es sei eine Blutprobe angeordnet worden, wobei die tat- sächliche Blutalkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt aufgrund des gel- tend gemachten Nachtrunks allenfalls unklar bleibe. Eine Fahrt in angetrun- kenem Zustand würde einen Verstoss gegen die Auflage von 0.0 Promille am Steuer bedeuten. Ausserdem bestehe auch im Hinblick auf die Trink- mengenangaben die Gefahr einer Trunksucht, welche die Fahreignung ausschliessen könnte, zumal der Betroffene gemäss eigenen Angaben die Sistierung des Alkoholkonsums mehr oder weniger vom Erhalt einer neuen Arbeitsstelle abhängig mache. Dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit erneuter Fahrten in angetrunkenem Zustand zusätzlich zum Umstand, dass er trotz intensivem Alkoholkonsum (ca. sechs Flaschen) am nächsten Tag keine Restalkoholisierung mehr bemerkt haben wolle. Bis zum Vorliegen der not- wendigen Unterlagen (Polizeirapport, Blutanalyse, etc.) könne das Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr verantwortet werden, da der Verdacht be- stehe, der Betroffene sei mehr als jede andere Person der Gefahr ausge- setzt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Oktober 2024 liess A._____ am 20. November 2024 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende An- träge stellen: 1. Die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau, Sektion Administrativmassnahmen, vom 15. Oktober 2024 sei in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer zeitverzugslos seinen Führeraus- weis wieder auszuhändigen. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer seinen Führeraus- weis sofort, dies vorläufig befristet bis zur Rechtskraft des mit der vorlie- genden Beschwerde erbetenen Beschwerdeentscheids, wieder auszuhän- digen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 2. Am 11. Februar 2025 übermittelte das Strassenverkehrsamt dem DVI den mittlerweile eingegangenen Polizeirapport vom 4. Februar 2025 zum Vor- fall vom 28. August 2024. 3. Am 19. Februar 2025 entschied das DVI wie folgt: -4- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 23. April 2025 liess A._____ gegen den ihm am 21. März 2025 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwal- tungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: 1. In Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der angefochtene Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 19. Februar 2025 aufzuheben, die Beschwerde vom 20. November 2024 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin an- zuweisen, dem Beschwerdeführer zeitverzugslos seinen Führerausweis wieder auszuhändigen. 2. aufschiebende Wirkung Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer seinen Führerausweis sofort, dies vorläufig befristet bis zur Rechtskraft des mit der vorliegenden Beschwerde erbetenen Beschwerdeentscheids, wieder auszuhändigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl erst- wie zweitinstanzlich zu Lasten der Staatskasse. 2. Am 8. Mai 2025 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und be- antragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 reichte das Strassenverkehrsamt den ange- forderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es auf die Erstattung einer Be- schwerdeantwort verzichtete. -5- 4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2025 den mittler- weile ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Juni 2025 ein, der zeige, dass er nicht wegen Führens eines Fahr- zeugs in angetrunkenem Zustand bestraft worden sei. Er stellte zudem den folgenden Antrag: Dem Antrag in Ziffer 2 der Beschwerde vom 23. April 2025 sei zeitnah, so innert längstens 48 Stunden zu entsprechen. 5. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 wies die instruierende Verfahrensleiterin den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ab. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führer- ausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Dieser ist vorliegend auf- grund des Bestehens nicht wiedergutzumachender Nachteile selbständig anfechtbar, zumal der Beschwerdeführer während der Dauer des vorsorg- lichen Führerausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu füh- ren, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.32 vom 9. April 2024, Erw. I/2). -6- 3. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde beantragt, es sei seine Beschwerde vom 20. November 2024 gutzuheissen (siehe Be- schwerdeantrag Ziffer 1), übersieht er, dass das Verwaltungsgericht auf- grund des Devolutiveffekts nicht über seine vor DVI erhobene Beschwerde und den damit verbundenen Antrag auf Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts befinden kann (vgl. BGE 136 II 539, Erw. 1.2 mit Hinweis). Dementsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 3) – einzutreten ist. 5. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträ- ge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Er- messenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Dies hat auch bei einer vorsorglichen Massnahme zu gelten. II. 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Oktober 2024 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 19. Februar 2025 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises. 1.2. Zur Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzugs führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die gegenüber dem Be- schwerdeführer angeordnete Fahrabstinenzauflage sei nach wie vor in sei- nem Ausweis eingetragen. Die Analyse der am 28. August 2024 abgenom- menen Blutprobe habe einen Mittelwert von 1.98 Gewichtspromille erge- ben. Aufgrund des geltend gemachten Nachtrunks werde die tatsächliche Blutalkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt unklar bleiben. Dass der Be- schwerdeführer die Fahrabstinenz von Alkohol verletzt habe, indem er am 28. August 2024 in (vermutlich) angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt und dabei einen Selbstunfall verursacht habe, könne zwar nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Aufgrund seiner Trinkmengenangabe zum Vortag könne dies jedoch auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden bzw. erscheine es nicht unmöglich, dass er die Fahrabstinenzauf- lage verletzt haben könnte. Entscheidend sei ohnehin, dass es dem Be- schwerdeführer obliege, den Nachweis für das Einhalten der Fahrabsti- nenzauflage zu erbringen. Dass nun die Einhaltung dieser Auflage nicht -7- mehr nachgewiesen werden könne, habe er zu verantworten und sei ihm als substanzielle Verletzung der Fahrabstinenzauflage anzulasten. Ge- mäss dem – im Zusammenhang mit den am 7. April 2017 begangenen Trunkenheitsfahrten erstellten – verkehrsmedizinischen Gutachten vom 12. Oktober 2017 müsse diesfalls von einer relevanten Kontrollminderung bezüglich des Alkoholkonsums ausgegangen werden. Es sei somit anzu- nehmen, dass der Vorfall vom 28. August 2024 eine nach wie vor oder wie- der bestehende Unfähigkeit zur Trennung von Alkoholkonsum und Teil- nahme am Strassenverkehr belege. Dafür spreche auch die am Vortag ge- trunkene Alkoholmenge. Eine plausible Erklärung für sein Verhalten vor und nach dem Unfall liefere der Beschwerdeführer nicht. Aufgrund des ein- schlägig getrübten automobilistischen Leumunds, der Diagnose im ver- kehrsmedizinischen Gutachten (Alkoholgefährdung) und des erneuten nicht Trennens von Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr be- stehe der begründete Verdacht, dass ihm die Fahreignung wegen eines verkehrsrelevanten Alkoholkonsumverhaltens fehlen könnte. Entspre- chend erweise sich der vorsorgliche Entzug des Führerausweises als sach- gerecht und verhältnismässig. 1.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er sei ab 2017 bis zum 28. August 2024 – auch wegen der aktiven Auflage – nie alkoholi- siert am Steuer angetroffen worden, obwohl er fast täglich als Autolenker unterwegs sei. Gemäss Vorinstanz werde aufgrund des geltend gemachten Nachtrunks die tatsächliche Blutalkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt unklar bleiben. Aufgrund der Unschuldsvermutung sei daher zwingend da- von auszugehen, dass ihm das Führen eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand am 28. August 2024 ebenso wenig nachgewiesen werden könne wie eine Verletzung der auferlegten Null-Promille-Auflage. Die Schlussfol- gerung der Vorinstanz, wonach die Unschuldsvermutung bei einem Siche- rungsentzug nicht gelten solle und der Beschwerdeführer daher die Einhal- tung der Null-Promille-Auflage auch am 28. August 2024 nachweisen müsse, respektive deren Interpretation des in diesem Zusammenhang zitierten BGE 140 II 334 sei falsch. Dadurch werde Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafpro- zessordnung, StPO; SR 312.0) verletzt, insbesondere auch in Bezug auf die Kollision mit dem Inselschutzpfosten. Selbst wenn der Beschwerdefüh- rer am Unfallort die Eigentümerin oder die Polizei kontaktiert hätte, wäre keine Atemluftkontrolle angeordnet worden. Somit hätte er die Einhaltung der Null-Promille-Auflage am 28. August 2024 auch diesfalls nicht nachwei- sen können. Ein Sicherungsentzug dürfe entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung nicht angeordnet werden, wenn – wie vorliegend – keine Dritt- personen verletzt und kein hoher Sachschaden entstanden sei. Der Be- schwerdeführer gelte strafrechtlich als unschuldig. Dass er am 28. August 2024 nicht angetrunken am Steuer gesessen sei, könne und müsse er nicht nachweisen. Der vorläufige Sicherungsentzug dürfe nur dann erfolgen, -8- wenn konkrete Vorkommnisse oder Feststellungen offenlegten, dass eine Suchtabhängigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gege- ben sei. Dies sei angesichts der Tatsache, dass er während über sieben Jahren die Null-Promille-Auflage eingehalten und nun lediglich einen Ba- gatellunfall verursacht habe, klar nicht der Fall. Der vorsorgliche Siche- rungsentzug sei daher rechtswidrig und folglich aufzuheben. 2. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person u.a. dann sicherungshalber auf unbestimmte Zeit entzo- gen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche ihre Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Trunksucht wird nach der Praxis des Bundes- gerichts bejaht, wenn die fahrzeugführende Person regelmässig so viel Al- kohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie keine Ge- währ bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, sodass die Gefahr naheliegt, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017, Erw. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 129 II 82, Erw. 4.1). Bestehen Zweifel an der Fahreig- nung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unter- zogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zu- lassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Ok- tober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). In Art. 15d Abs. 1 SVG sind – in nicht abschliessender Weise – die einzelnen Tatbe- stände aufgezählt, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung begrün- den (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.1). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Liegt kein Sondertatbe- stand im Sinne von lit. a–e von Art. 15d Abs. 1 SVG vor, kann eine Fahr- eignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden, wenn Anlass zur begründeten An- nahme besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage ist, ihren Alkoholkonsum von der Verkehrsteilnahme zu trennen, respektive dass sie angesichts ihrer Konsumgewohnheiten in angetrunkenem Zustand ein Mo- torfahrzeug im Strassenverkehr führen werde (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw. II/4.2 mit Hinweis). Der Führerausweis kann bereits vor dem Abschluss eines Administrativver- fahrens betreffend einen möglichen Sicherungsentzug vorsorglich entzo- gen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Ein vorsorglicher Sicherungsentzug ist die Regel, wenn eine ver- -9- kehrsmedizinische Abklärung angeordnet wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 mit Hinweisen). Angesichts des grossen Gefährdungspoten- zials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche die Fahrzeugführenden als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1 mit Hinweis). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall hat das Strassenverkehrsamt nach dem Vorfall vom 28. August 2024 den Führerausweis des Beschwerdeführers – in Nachach- tung von Art. 30 Abs. 2 VZV – umgehend vorsorglich entzogen, nachdem dieser von der Polizei (samt "FinZ-Set") übermittelt worden war. Dass im damaligen Zeitpunkt noch kein Polizeirapport respektive keine Auswertung der Blutprobe vorlag, leuchtet angesichts der zeitlichen Verhältnisse ein. Dementsprechend hat das Strassenverkehrsamt vorerst darauf verzichtet, mit dem Erlass des vorsorglichen Sicherungsentzugs eine verkehrsmedizi- nische Begutachtung anzuordnen. Hier gilt es somit lediglich zu beurteilen, ob sich der vorsorgliche Führerausweisentzug als rechtmässig erweist, wo- bei auch der Polizeirapport vom 4. Februar 2025 (Akten DVI, act. 20–36) und – soweit hier relevant – der mittlerweile vorliegende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Juni 2025 zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Dem – gemäss Angaben des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftigen – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Juni 2025 lässt sich namentlich entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer wegen Verweigerung/Vereitelung der Atemalkoholprobe als Fahrzeug- führer, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden sowie Nichtanbringens der Kontrollschil- der am Fahrzeug, nicht hingegen wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand verurteilt wurde. Diesbezüglich wird ausgeführt, - 10 - dass ihm aufgrund fehlender Angaben zum Nachtrunk nicht rechtsgenüg- lich habe nachgewiesen werden können, dass er am 28. August 2024 ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt und damit gegen die Auflagen im Führerausweis verstossen habe. 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, soweit er sich im vorliegenden Verfahren auf Art. 10 StPO beruft und auf die Berücksichtigung der Unschuldsvermutung pocht. In Verfahren, welche die Überprüfung der Fahreignung bezwecken, ist – wie erwähnt – regelmässig kein strikter Beweis erforderlich, vielmehr genügen bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2; BGE 125 II 492, Erw. 2b). So steht etwa – im Gegensatz zum Verfahren betreffend Warnungsmassnahmen – weder die strafprozessuale Un- schuldsvermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung resp. einem vorsorglichen Sicherungsentzug entgegen noch muss der Ab- schluss eines hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2; BGE 122 II 359, Erw. 2b und 2c). Bei Zweifeln in Bezug auf den Sachver- halt ist die Behörde damit auch nicht gehalten, einfach auf die für die be- troffene Person günstigere Variante abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, Erw. 2.4; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 15d SVG). Der vorliegend angeordneten Schutzmass- nahme ist inhärent, dass der massgebliche Sachverhalt zur Klärung der Voraussetzungen eines allfälligen (definitiven) Sicherungsentzugs noch nicht definitiv feststeht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/1.4). Dementsprechend trifft es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht zu, dass die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs erst zulässig wäre, wenn eine Suchtabhängigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit gegeben ist; konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung reichen dafür aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2023 vom 4. Septem- ber 2023, Erw. 3.2). Ebenfalls nicht vorausgesetzt ist eine konkrete Verlet- zung von Drittpersonen oder das Verursachen eines hohen Sachschadens. Es genügt für den vorsorglichen Sicherungsentzug, wenn Anhaltspunkte vorliegen, wonach die fahrzeugführende Person andere Verkehrsteilneh- mende im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführenden in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde sie während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (Urteil des Bundesgerichts 6A.28/2005 vom 25. Juli 2005, Erw. 3 mit Hinweis). 3.3. Gemäss "FinZ-Set" vom 28. August 2024, einer Kombination aus polizeili- chem Rapport und polizeilicher Einvernahme (Urteil des Bundesgerichts - 11 - 6B_853/2023 vom 15. November 2023, Erw. 1.4.2), soll der Beschwerde- führer an jenem Tag um ca. 09.30 Uhr mit seinem Personenwagen einen Inselschutzpfosten umgefahren und sich danach vom Unfallort entfernt ha- ben. Um ca. 10.45 Uhr wurde er an seinem Wohnort polizeilich angehalten, wobei um 10.55 Uhr mittels Atemalkoholtestgerät ein Atemalkoholwert von 0.94 mg/l festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Po- lizei an, am Vortag ab 12.00 Uhr ca. zwei Flaschen Rotwein, drei Flaschen Weisswein und eine Flasche Schnaps (Martini) sowie am 28. August 2024 zwischen etwa 10.00 und 10.20 Uhr – und damit nach dem fraglichen Vor- fall (Nachtrunk) – eine halbe Flasche Weisswein und eine unbekannte Menge Vodka getrunken zu haben. Dem Polizeirapport vom 4. Februar 2025 lässt sich ausserdem entnehmen, dass die Analyse der Blutprobe ge- mäss Bericht zur Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau (nachfolgend: IRM Aarau) vom 17. September 2024 einen – auf den Ereigniszeitpunkt rückgerechneten – Blutalkoholmit- telwert von 1.98 Gewichtspromille ergeben hat (vgl. Akten DVI, act. 26 f.). Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer rügt zwar die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (Beschwerde, S. 3), legt aber nicht konkret dar, inwiefern diese den oben beschriebenen, sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Insbesondere bestreitet er den am 28. August 2024 um 10.55 Uhr gemes- senen Atemalkoholwert von 0.94 mg/l nicht. Im Gegensatz zum vorinstanz- lichen Verfahren macht er hier auch nicht mehr geltend, auf die gegenüber der Polizei getätigten Angaben zur Trinkmenge am Vortag könne aufgrund der Verweigerung seiner Unterschrift nicht abgestellt werden. Selbst wenn er sich darauf berufen würde, ist darauf hinzuweisen, dass das "FinZ-Set" – gleich wie ein Polizeirapport – ein Beweismittel darstellt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seine Unterschrift auf dem Formular verweigert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2023 vom 15. No- vember 2023, Erw. 1.4.2). Zudem wird weder geltend gemacht noch beste- hen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Trinkangaben von der Polizei falsch protokolliert worden wären. Des Weiteren stellt der Be- schwerdeführer auch den von der Vorinstanz erwähnten und anlässlich der Blutanalyse festgestellten Blutalkoholmittelwert von 1.98 Gewichtspromille nicht in Frage. Dieser ergibt sich zudem aus dem (noch nicht rechtskräf- tigen) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Juni 2025. In Bezug auf die Trinkangaben ist einzig anzumerken, dass die Vorinstanz – in Abweichung zur Sachverhaltsdarstellung in der Verfügung des Stras- senverkehrsamts – davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe am 27. Au- gust 2024 um 12.00 Uhr aufgehört zu trinken, was jedoch ausweislich des "FinZ-Sets" nicht korrekt ist: um 12.00 Uhr war Trinkbeginn, nicht Trinkende (Trinkende: "unbekannt" [Akten Strassenverkehrsamt, act. 179]). Abgese- hen davon ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die genann- - 12 - ten Sachverhaltsaspekte unrichtig festgestellt hätte. Was den seitens des Beschwerdeführers dargestellten Unfallhergang oder die Auswirkungen des Selbstunfalls angeht, ist hier im Übrigen nicht von Belang, wie sich die- ser genau zugetragen und wie stark der Beschwerdeführer dabei den In- selschutzpfosten beschädigt hat. Wesentlich ist hier einzig, ob aufgrund der gesamten Umstände der begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreig- nung erweckende Verdacht besteht, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr zu- verlässig zu trennen. 3.4. Obwohl der Beschwerdeführer den festgestellten Blutalkoholmittelwert von 1.98 Gewichtspromille nicht in Frage stellt, bestreitet er, in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt und dabei die im Führerausweis einge- tragene Fahrabstinenzauflage verletzt zu haben. Vorliegend ist tatsächlich fraglich, ob die Beurteilung der Vorinstanz zutrifft, wonach von einer substanziellen Verletzung der Fahrabstinenzauflage auszugehen sei. Sie stützt ihre Auffassung im Wesentlichen auf den Um- stand, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein soll, die Einhal- tung der Fahrabstinenzauflage nachzuweisen, da er sich ohne Benachrich- tigung der Polizei vom Unfallort entfernt habe. Dabei übersieht sie, dass die noch im Führerausweis des Beschwerdeführers eingetragene Alkoholfahr- abstinenzauflage – anders als eine Alkoholabstinenzauflage, deren Verlet- zung es in den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Ur- teilen des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts zu beurteilen galt – nicht auf den regelmässigen (aktiven) Nachweis einer Abstinenz ausge- richtet ist. Im Ergebnis läuft die Auffassung der Vorinstanz darauf hinaus, dass eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit bei Bestehen einer Alkoholfahrabstinenzauflage zu einer Beweis- lastumkehr zu Ungunsten des Beschwerdeführers und zur Annahme führt, er sei unfähig, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Strassen- verkehr zuverlässig zu trennen, was nicht angeht. Ebenso wenig dürfte aus einer Vereitelungshandlung direkt auf ein erfolgtes Fahren in angetrunke- nem Zustand geschlossen werden (vgl. BGE 131 IV 36, Erw. 4). Hier kommt hinzu, dass die Alkoholfahrabstinenzauflage dem Beschwerdefüh- rer rund sieben Jahre vor dem zur Diskussion stehenden Ereignis aufgrund einer bestehenden Alkoholgefährdung – und nicht aufgrund einer Alkohol- sucht – auferlegt wurde. Die damaligen verkehrsmedizinischen Gutachter (Gutachten vom 12. Oktober 2017) empfahlen eine einjährige Alkoholfahr- abstinenzauflage, sahen jedoch keine Bedingungen für deren Aufhebung vor und hielten gar fest, es sei auch kein ärztlicher Antrag dafür notwendig (Akten Strassenverkehrsamt, act. 57). Daher formulierte das Strassenver- kehrsamt in der Auflagenverfügung – abgesehen von der (Minimal-)Dauer von einem Jahr – auch keine entsprechenden Bedingungen für die Aufhe- bung der Auflage. Damit ordnete es eine auf unbestimmte Zeit geltende - 13 - Auflage an, obwohl das Abstinenzverhalten nach einer erfolgten Wiederer- teilung des Führerausweises selbst in Fällen einer diagnostizierten Alko- holsucht in der Regel nicht länger als während vier bis fünf Jahren kontrol- liert wird und die Auflagen den konkreten Umständen angepasst und ver- hältnismässig sein müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_111/2022 vom 11. Oktober 2022, Erw. 4.1; 1C_600/2022 vom 8. September 2023, Erw. 3.1; je mit Hinweisen; vgl. auch RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommen- tar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 31 zu Art. 17 SVG; ROLF SEEGER, Alkohol und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, 2005, S. 29). Unter den angeführten Umständen ist – selbst unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Trinkverhalten am 27. August 2024 – fraglich, ob sich die Annahme einer substanziellen Verletzung der Auflage als verhältnismässig erweisen würde. Vorliegend kann dies jedoch offenbleiben (zu den Gründen siehe hinten Erw. 3.5 f.), weshalb auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers nicht weiter einzuge- hen ist. Dem Verwaltungsgericht ist es nämlich unbenommen, ein Rechts- mittel aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutzuheissen oder den Entscheid mit einer Begründung zu bestätigen oder abzuweisen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2018 vom 14. März 2019, Erw. 2.1; je mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2020.45 vom 21. Juli 2020, Erw. II/6.2). Wesentlich ist, dass die Behörde ihren Entscheid nicht auf ein rechtliches Argument abstützt, das für die Parteien überraschend kommt und mit dem sie objektiv gesehen nicht rechnen mussten; diesfalls wäre die Entscheidbegründung zunächst den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_106/2023 vom 6. Dezember 2024, Erw. 3.2 mit Hinweisen). 3.5. 3.5.1. Wie erwähnt, bestehen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Ge- wichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft ernsthafte Zweifel an der Fahr- eignung. 3.5.2. Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer am 28. August 2024 um 10.55 Uhr und damit rund 1.5 h nach dem Ereignis ein Atemalkoholtest durchgeführt, der einen Atemalkoholwert von 0.94 mg/l ergab, was umge- rechnet einem (Blutalkohol-)Wert von etwa 1.88 Gewichtspromille ent- spricht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw. II/1.4 mit Hinweisen). Dass gegenüber dem Beschwerdeführer nach Verursachen des Unfalls mit seinem Motorfahrzeug Massnahmen zur - 14 - Feststellung der Fahrunfähigkeit getroffen wurden, leuchtet mit Blick auf Art. 55 Abs. 1 SVG ein (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 55 SVG; FAHRNI/HEIMGARTNER, in: BSK SVG, N. 11 f. zu Art. 55 SVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre die Abnahme einer Atemalkohol- probe selbstredend auch direkt am Unfallort zulässig gewesen, unabhängig von der Unfallschwere. Im vorliegenden Fall kommt dem festgestellten Atemalkoholwert Indizcharakter zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom 24. März 2025, Erw. II/5.2.3 mit Hinweis), wobei des- sen Höhe sowie der Umstand, dass er am Morgen gemessen wurde, auf ein normabweichendes Trinkverhalten hinweisen (vgl. WICK/KELLER, Alko- hol im Strassenverkehr – Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, in: LANDOLT/DÄHLER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2019, S. 234). Allerdings wurde der Wert nicht unmittelbar am Unfallort festge- stellt und lässt mangels Möglichkeit einer Rückrechnung daher keine Rück- schlüsse zu, wie hoch die Atemalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Ver- kehrsereignisses war (vgl. Weisungen des Bundesamts für Strassen [ASTRA] vom 2. August 2016 zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr [nachfolgend: Weisungen ASTRA], S. 3; THOMAS BRIELLMANN, Atemalkoholmessung aus rechtsmedizinischer Sicht, in: RENÉ SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2018, S. 279). 3.5.3. Was die Blutprobe angeht, so wurde diese ebenfalls nicht direkt im Anschluss an das Verkehrsereignis abgenommen. Jedoch lässt es die Auswertung einer Blutprobe – im Gegensatz zur Atemalkoholprobe – zu, eine Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt vorzunehmen (FAHRNI/ HEIMGARTNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 55 SVG). Entgegen der Annahme der Parteien ist dies – bei Vorliegen genauer Angaben über Trink- und Zeitver- hältnisse – selbst dann möglich, wenn Nachtrunk geltend gemacht wird (Weisungen ASTRA, Anhang 3, S. 16; FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 55 SVG; CHRISTIAN JACKOWSKI, Skriptum Rechtsmedizin, 15. Aufl. 2023, S. 214, 217, unter Studium/Lehrveranstaltun- gen/Downloads, zuletzt besucht am 18. Juli 2025; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]). Moderne rechtsmedizini- sche Methoden lassen nur mehr wenig Raum für eine Verschleierung von Fahrten in fahrunfähigem Zustand (CHRISTOF RIEDO, in: BSK SVG, N. 222 zu Art. 91a SVG). Die am Vorfallstag um 11.55 Uhr abgenommene Blut- probe wurde vom IRM Aarau ausgewertet, wobei eine (Standard-)Rück- rechnung auf den Ereigniszeitpunkt durchgeführt wurde. Diese ergab einen minimalen Blutalkoholwert von 1.92, einen mittleren von 1.98 und einen maximalen von 2.70 Gewichtspromille, wobei bei Sicherungsmassnahmen der Mittelwert – und nicht etwa der für die betroffene Person günstigste Wert – massgebend ist (BGE 140 II 334, Erw. 6; 129 II 82, Erw. 4.3; jeweils mit Hinweis). Im vorliegenden Fall konnte der geltend gemachte Nachtrunk - 15 - offenbar aufgrund von fehlenden Angaben – vermutlich in Bezug auf die unbekannte Menge Vodka, die der Beschwerdeführer konsumiert haben will – nicht miteinberechnet werden (siehe zum Ganzen Bericht zur Blutal- koholbestimmung des IRM Aarau vom 17. September 2024 [Akten DVI, act. 27]). Dieser Umstand führte im Strafverfahren zur Annahme, dass ein Fahren in angetrunkenem Zustand am 28. August 2024 nicht rechtsgenüg- lich nachgewiesen sei, weshalb diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgte (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 16. Juni 2025). An diese rechtliche Würdigung der Strafbehörde ist die Administrativbehör- de hier jedoch nicht gebunden (vgl. BGE 136 II 447, Erw. 3.1). Im Verfah- ren auf Prüfung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs ist wie erwähnt kein strikter Beweis notwendig und gilt insbesondere die Unschuldsvermu- tung nicht. Dem (vorsorglichen) Sicherungsentzug liegen nämlich andere Überlegungen und Gewichtungen zugrunde als dem Strafverfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (vgl. BGE 122 II 359, Erw. 2b). Im Ver- gleich zu den Voraussetzungen, die für eine strafrechtliche Verurteilung ge- geben sein müssen, gelten bei der Anordnung eines vorsorglichen Siche- rungsentzugs somit reduzierte Anforderungen, womit insofern das Ergeb- nis des Strafverfahrens nur von untergeordneter Bedeutung ist. In Bezug auf die Höhe der durch das IRM Aarau ermittelten Blutalkohol- konzentration und den geltend gemachten, nicht miteinberechneten Nach- trunk kommt hinzu, dass im Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht von den Feststellungen des strafrichterlichen Entscheids abgewichen wer- den darf, wenn Tatsachen festgestellt und dem Administrativentscheid zu- grunde gelegt werden, die der Strafbehörde unbekannt waren oder die sie nicht beachtet hat (BGE 124 II 103, Erw. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15. April 2021, Erw. 3.1). Vorliegend ist zu berücksichti- gen, dass sich im Administrativverfahren diverse Ungereimtheiten im Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers offenbaren, die der Strafbehörde nicht bekannt waren. So sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Po- lizei in Bezug auf den Unfallhergang noch aus, das Heck sei ausgebrochen, als er auf die Kreuzung gefahren sei. Er habe Gas gegeben und dabei ver- mutlich falsch gelenkt (Akten Strassenverkehrsamt, act. 174). Durch sei- nen Rechtsvertreter liess er später gegenüber dem Strassenverkehrsamt in seiner Stellungnahme vom 18. September 2024 verlauten, er sei in Q._____ an der R-Strasse links in die S-Strasse eingebogen und habe dort einen Poller umgefahren. Die Ursache dafür sei derzeit noch unklar, offen- bar sei aber ein anderer Fahrzeuglenker unbedarft aus der vortrittsbelaste- ten T-Strasse zu knapp vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in die S-Strasse eingebogen, was ihn zu einem Ausweichmanöver nach links ge- zwungen habe, um ein Auffahren zu vermeiden (Akten Strassenverkehrs- amt, act. 187). Somit stellt der Beschwerdeführer den Unfallhergang im Administrativverfahren ohne weitere Erklärung anders dar als noch gegen- über der Polizei. Beide Darstellungen sind allerdings wenig glaubhaft: Die zuerst geäusserte Version überzeugt nicht, weil ein ausbrechendes Heck - 16 - beim Linksabbiegen wohl kaum dazu geführt haben dürfte, dass er mit dem in der Fahrbahnmitte der S-Strasse befindlichen Inselschutzpfosten kolli- dierte. Die zweite Version kann schon deshalb nicht zutreffen, weil der Be- schwerdeführer dabei die Örtlichkeit verwechselt: Der Unfall hat sich näm- lich an der Kreuzung S-Strasse/U-Strasse ereignet, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern es dort zum angeblichen Ausweichmanöver hätte kommen können (siehe dazu die entsprechende Kartenansicht im kantonalen Geo- portal, unter Themen/Staat & Politik/Datenangebote/Geo- portal). Auch nannte der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe, wes- halb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, unmittelbar nach dem Unfall die Polizei zu avisieren und vor Ort auf deren Eintreffen zu warten. Gegen- über der Polizei gab er als Grund an, er habe seinen Anwalt kontaktiert, als er zu Hause angekommen sei, und habe danach die Polizei benachrich- tigen wollen (Akten Strassenverkehrsamt, act. 174). In seiner Stellung- nahme ans Strassenverkehrsamt vom 18. September 2024 äusserte er hin- gegen, er habe seiner Mutter noch dringend benötigte Medikamente vor- beibringen müssen (Akten Strassenverkehrsamt, act. 186). Aufgrund dieses inkonsistenten und zweifelhaften Aussageverhaltens steht die Vermutung im Raum, dass es sich insgesamt um Schutzbehauptungen handelt und daher nicht ausgeschlossen ist, dass der Unfall vielmehr im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Alkoholkonsum des Be- schwerdeführers steht. Insofern muss auch sein Einwand des Nachtrunks kritisch gewürdigt werden, zumal ihm aufgrund der Vorfälle betreffend Fah- rens in angetrunkenem Zustand im Jahr 2017 nämlich bekannt war, dass sich die Geltendmachung von Nachtrunk zu seinen Gunsten auswirken kann (vgl. Akten Strassenverkehrsamt, act. 10–13, 51 f.). Überdies scheint er sich nach dem aktuell in Frage stehenden Verkehrsereignis noch mit seinem Rechtsvertreter ausgetauscht zu haben, bevor die Polizei bei ihm eintraf (vgl. Akten Strassenverkehrsamt, act. 174). Es ist daher insgesamt nicht auszuschliessen, dass er sich – aufgrund seiner Erfahrungen aus der Vergangenheit – ohne Meldung vom Unfallort entfernt hat, um einer direk- ten Untersuchung seiner Fahrfähigkeit zu entgehen und sich die Gelegen- heit zu verschaffen, Nachtrunk geltend machen zu können. Abgesehen da- von fällt auch auf, dass er, obwohl er sich gegenüber der Polizei noch rela- tiv genau zu den Konsumzeiten des Nachtrunks geäussert hatte, vor DVI vorbringen liess, diese seien nicht mehr zu eruieren (Akten DVI, act. 10). Vor dem Strassenverkehrsamt und im vorliegenden Verfahren verzichtete er gänzlich auf Angaben zum angeblichen Nachtrunk; im Gegenteil unter- liess er es gar, sich explizit darauf zu berufen. Die Staatsanwaltschaft sah sich offenbar nicht dazu veranlasst, dem gel- tend gemachten Nachtrunk näher auf den Grund zu gehen. Es ist daher anzunehmen, dass sie gestützt auf den Bericht zur Blutalkoholbestimmung des IRM Aarau, welches nach Rücksprache mit der Polizei lediglich eine Standardrückrechnung vorgenommen hat, nicht weiter geprüft hat, ob die - 17 - Angaben des Beschwerdeführers zum Nachtrunk überhaupt als glaubhaft einzustufen sind. Angesichts seiner nunmehr widersprüchlichen Aussagen zum Vorfall, die der Strafbehörde nicht bekannt waren, wäre dies jedoch ohne Weiteres angezeigt gewesen. Diesfalls hätten im Strafverfahren zwei- fellos noch weitere Abklärungen getroffen werden können, z.B. die Auswer- tung der abgenommenen und vermutlich noch asservierten Urinprobe, die einen Nachtrunk allenfalls hätte widerlegen können (vgl. FAHRNI/ HEIMGARTNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 55 SVG), die Befragung des Beschwer- deführers zum Nachtrunk, namentlich zur konkreten Vodka-Konsum- menge, oder das Einholen weiterer Erkundigungen beim IRM Aarau, ob sich der geltend gemachte Nachtrunk anhand der vorhandenen Informati- onen plausibilisieren lässt. Mangels Kenntnis aller relevanten Umstände auf Seiten der Strafbehörde besteht im vorliegenden Administrativverfah- ren somit kein Anlass, sich an den geltend gemachten und wenig glaubhaf- ten Nachtrunk als gebunden zu betrachten. Insofern ist nicht einzusehen, inwiefern im Verfahren auf Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsent- zugs nicht auf den mittels (Standard-)Rückrechnung ermittelten mittleren Blutalkoholwert von 1.98 Gewichtspromille abgestellt werden dürfte. 3.5.4. Entscheidend ist nach dem Gesagten unabhängig vom Ergebnis des Straf- verfahrens, dass die Analyse der Blutprobe einen Mittelwert von 1.98 Ge- wichtspromille ergeben hat, was klar über dem in Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG definierten Schwellenwert von 1.6 Gewichtspromille liegt. Damit besteht vorliegend der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2024 in massiv alkoholisiertem Zustand ein Motorfahrzeug ge- lenkt hat, was ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung weckt. Diese Zweifel werden untermauert durch seine Angabe, wonach er am Vortag ab dem Mittag sechs Flaschen Alkohol getrunken habe, was eine gewisse Haltlosigkeit im Umgang mit Alkohol offenbart. Beim Konsum einer derarti- gen Alkoholmenge hätte der Beschwerdeführer zudem damit rechnen müs- sen, am nächsten Morgen nicht fahrfähig zu sein und sich noch im hochkri- tischen Bereich zu befinden (vgl. dazu die einschlägigen Promille-Rechner z.B. auf www.beobachter.ch/promillerechner, www.bussgeldkatalog.org/ alkoholabbau und www.kenn-dein-limit.de unter Selbsttests/Promillerech- ner, zuletzt besucht am 18. Juli 2025). Dass er sich keine Gedanken darü- ber gemacht hat, sich bei Fahrtantritt "normal" respektive "super" gefühlt und somit keine (Rest-)Alkoholisierung gespürt haben will (vgl. Akten Stras- senverkehrsamt, act. 174 f.), erhöht das Risiko, dass er sich erneut in ei- nem ähnlichen Zustand ans Steuer setzt. Bemerkenswert ist auch, dass er angab, jeweils im frühen Verlauf des Tages mit dem Trinken begonnen und auch am 28. August 2024 bereits um 10.00 Uhr innerhalb von nur 20 Minu- ten eine halbe Flasche Wein und überdies Vodka konsumiert zu haben. Die gesamten Umstände verdeutlichen das Vorliegen eines stark normabwei- chenden Trinkverhaltens und weisen aufgrund der zeitlichen Verhältnisse einen engen Konnex zur Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr auf. - 18 - Hinzu kommt, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach der Beschwer- deführer nach eigenen Angaben die Sistierung seines Alkoholkonsums vom Erhalt einer neuen Arbeitsstelle abhängig zu machen scheint (vgl. Ak- ten Strassenverkehrsamt, act. 175), was auf eine mangelhafte Problemein- sicht und einen fehlenden Veränderungswillen hinweist. Der Vorfall vom 28. August 2024 zeigt gesamthaft betrachtet, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum und die Teil- nahme am Strassenverkehr zuverlässig zu trennen. Daran vermögen auch seine Verweise auf die – länger zurückliegende – positiv ausgefallene ärzt- liche Kontrolluntersuchung vom 1. März 2023 und die angeblich jahrelange Einhaltung der Fahrabstinenzauflage nichts zu ändern. Nachdem die hier zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Grundlagen und die Höhe des festgestellten Blutalkoholwerts bereits im vorinstanzli- chen Entscheid aufgeführt waren, hätte der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer voraussehen können, dass der Blutalkoholwert von 1.98 Gewichtspromille im Rahmen eines vorsorglichen Sicherungsentzugs von wesentlicher Bedeutung ist. Dass die vorliegenden Erwägungen von der vorinstanzlichen Begründung abweichen, kann für den Beschwerdefüh- rer daher nicht überraschend sein, weshalb ihm keine vorgängige Gelegen- heit zur Stellungnahme einzuräumen ist. 3.6. Selbst wenn Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG hier nicht direkt zur Anwendung käme, ist in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände davon auszu- gehen, dass sich der vorsorgliche Sicherungsentzug auch gestützt auf die in Art. 15d Abs. 1 SVG enthaltene Generalklausel rechtfertigen liesse. Na- mentlich sprechen der einschlägig getrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers, die am Vormittag respektive Mittag des 28. August 2024 festgestellten Atem- und Blutalkoholwerte, sein normabweichendes, geradezu unkontrolliertes Trinkverhalten am 27. August 2024, sein völlig unreflektierter Umgang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs am 28. Au- gust 2024 nach erfolgtem erheblichem Alkoholkonsum am Vortag und der daraus folgenden Unfähigkeit, eine noch bestehende (Rest-)Alkoholisie- rung realistisch einschätzen zu können, sowie der enge zeitliche Konnex zwischen dem Alkoholkonsum am Vortag und dem Führen eines Motor- fahrzeugs am 28. August 2024 dafür, dass das Risiko gross ist, wonach der Beschwerdeführer künftig (erneut) in angetrunkenem Zustand ein Motor- fahrzeug führen und damit nicht in der Lage sein könnte, seinen Alkohol- konsum von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Somit sind auch in dieser Hinsicht ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung auszu- machen. 4. Zusammenfassend liegen gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG und im Übrigen in Anbetracht der in Art. 15d Abs. 1 SVG enthaltenen Generalklau- - 19 - sel genügend konkrete Anhaltspunkte vor, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründen. Dementsprechend er- weist sich die Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzugs mit Blick auf das gewichtige Interesse der Verkehrssicherheit als sachlich gerecht- fertigt und angemessen. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'300.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Be- - 20 - schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang