2. Der Beschwerdeführer ersucht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Sein Begehren erscheint zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos, da die Frage der Zumutbarkeit der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, einer näheren Prüfung bedurfte und das vom Beschwerdeführer angestrebte Resultat nicht von vornherein ausgeschlossen erschien.