7. Nachdem die von der Beschwerdestelle SPG angesetzten Fristen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen sind, sind diese von Amtes wegen neu festzulegen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).