Wohnung ohne zureichende Gründe abgelehnt hat (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw. II/3.2; BE.2004.00386 vom 27. Januar 2005, Erw. II/2b/aa). In diesem Zusammenhang erscheint es unumgänglich, dass dem Beschwerdeführer in Kürze schriftlich aufgezeigt wird, wie er die Wohnungssuche konkret vorzunehmen bzw. zu dokumentieren hat und in welcher Regelmässigkeit er sich darüber ausweisen soll (wöchentlich, zweimal pro Monat, monatlich?). Im Übrigen sind die Sozialhilfebehörden gestützt auf § 8 SPG gehalten, den Beschwerdeführer bei seiner Wohnungssuche zu unterstützen.