5. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins innerhalb der Mietzinsrichtlinien zu suchen. In diese Suche sind auch 1- oder 1.5-Zim- mer-Wohnungen einzubeziehen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Der Gemeinderat wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass eine allfällige Kürzung mit einer separaten Verfügung zu erfolgen hat. Eine Kürzung setzt voraus, dass die unterstützte Person ungenügend nach einer günstigeren Wohnung gesucht oder eine ihr angebotene angemessene - 11 -