Wesentlich ist schliesslich, dass die angedrohte Reduktion der Wohnkosten im Sozialhilfebudget nur umgesetzt werden darf, wenn der Beschwerdeführer innert der vorgegebenen Frist keine hinreichenden Suchbemühungen nachzuweisen vermag; die diesbezügliche Beurteilung wird wesentlich davon abhängen, ob und gegebenenfalls wie viel Wohnungen innerhalb des vorgegebenen Preissegments im massgebenden Zeitraum überhaupt zur Verfügung standen.