Gleiches ergab auch die stichprobenartige Überprüfung durch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. II/4.2). Die Argumentation des Beschwerdeführers ist zum vornherein nicht aussagekräftig, da er sich in seiner angeblichen Suche zu Unrecht auf 2- bis 2.5-Zimmer-Wohnungen konzentrierte (vgl. vorne Erw. II/2 und II/4.1). Wesentlich ist schliesslich, dass die angedrohte Reduktion der Wohnkosten im Sozialhilfebudget nur umgesetzt werden darf, wenn der Beschwerdeführer innert der vorgegebenen Frist keine hinreichenden Suchbemühungen nachzuweisen vermag;