4.2. Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, dass die Mietzinsrichtline (bei der er sich nicht um einen verbindlichen Rechtssatz handelt, sondern um eine blosse Verwaltungsverordnung bzw. allgemeine Dienstanweisung, vgl. AGVE 2006, S. 229, Erw. 2.4.1 mit Hinweisen) zu tief angesetzt sei und deren Anwendung folglich zu unrechtmässigen Resultaten führe, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Vorab hat die Erstinstanz (Vorakten der Gemeinde, Beilage 6.1 – 6.9) aufgezeigt, dass sehr wohl der Richtlinie entsprechende Wohnungen erhältlich gewesen wären; Gleiches ergab auch die stichprobenartige Überprüfung durch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw.