Mithin besteht kein Anspruch auf eine "ideale" Wohnsituation (siehe vorne Erw. II/2.1; AGVE 2006, S. 229, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005, Erw. 2.2.1). Gesamthaft sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer der Umzug in eine günstigere Wohnung nicht zumutbar sein sollte. - 10 -