und die Naherholungsgebiete. In Bezug auf das sehr nahe gelegene Schwimmbad bringt der Beschwerdeführer zudem selbst vor, dass er momentan nicht schwimmen geht (womit auch dem entsprechenden Arztzeugnis vorliegend beschränkte Bedeutung zukommt; vgl. Beschwerdebeilage, S. 3). Weder die Abwesenheit von Lärm und Gestank noch die gute Anbindung der momentanen Wohnung an den öffentlichen Verkehr begründen eine Unzumutbarkeit eines Umzugs. Nicht massgebend ist weiter, dass angeblich im Untergeschoss zwei Hunde wohnen, die "beste Freunde" mit dem Hund des Beschwerdeführers seien (Beschwerde, S. 3). Mithin besteht kein Anspruch auf eine "ideale" Wohnsituation (siehe vorne Erw.