Der Umstand, dass aus Sicht des Beschwerdeführers seine Wohnung in vielerlei Hinsicht ideal gelegen sei, vermag ebenso keine Unzumutbarkeit zu begründen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer von einer anderen Wohnung aus für ihn und seinen Hund relevante medizinischen Fachpersonen sowie sein soziales und familiäres Umfeld nicht mehr auf zumutbare Art und Weise erreichen könnte; dasselbe gilt in Bezug auf die Treffpunkte des Vereins C._____ und die Naherholungsgebiete.