Im beigelegten Attest von Dr. med. B._____ wird die Aussage, Zügeln sei dem Beschwerdeführer momentan nicht zuzumuten, nur damit begründet, dass die Wohnsituation insoweit ein stabilisierender Faktor sei, als er dort seinen Hund gut halten könne (Beschwerdebeilage, S. 1). Indessen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer seinen Hund nicht an einem anderen Ort angemessen halten könnte.