Sonstige konkrete Umstände, weshalb für den Beschwerdeführer eine grössere Wohnung notwendig wäre, macht er nicht geltend (zum Beispiel das Erfordernis einer Rollstuhlgängigkeit). Ohnehin hat der Beschwerdeführer bloss Anspruch auf eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer der Umzug in eine 1- oder 1.5-Zimmer-Wohnung unzumutbar sein sollte. 3. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass seine momentane Wohnung auch aus weiteren Gründen für ihn (und seinen Hund) ideal sei. Soweit er -9-