Im Weiteren erschliesst sich nicht, weshalb es für den Beschwerdeführer notwendig sein sollte, sich innerhalb seiner Wohnung in mehreren Zimmern bewegen zu können. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer immobil wäre oder die Wohnung aus anderen Gründen nicht verlassen könnte; vielmehr ist einer der (Haupt-)Gründe, weshalb seine aktuelle Wohnung für ihn besonders geeignet sein soll, die Nähe zu Naherholungsgebieten. Sonstige konkrete Umstände, weshalb für den Beschwerdeführer eine grössere Wohnung notwendig wäre, macht er nicht geltend (zum Beispiel das Erfordernis einer Rollstuhlgängigkeit).