Der Wunsch des Beschwerdeführers nach Bewegungsfreiheit in seiner Wohnung ist zwar nachvollziehbar. Jedoch haben gemäss den SKOS- Richtlinien selbst Kinder grundsätzlich keinen Anspruch auf je ein eigenes Zimmer (SKOS-Richtlinien, C.4.1, Abs. 1). Entsprechend besteht in Bezug auf Haustiere umso weniger ein Anspruch darauf, dass diesen (wenn auch nur rechnerisch) ein eigenes Zimmer zukommt. Auch der bestehende Hausrat begründet keinen Anspruch auf eine grössere Wohnung. Im Weiteren erschliesst sich nicht, weshalb es für den Beschwerdeführer notwendig sein sollte, sich innerhalb seiner Wohnung in mehreren Zimmern bewegen zu können.