2.2. Der Beschwerdeführer erachtet 1- oder 1.5-Zimmer-Wohnungen für sich als unzumutbar, da solche "oft sehr klein" seien, sodass er bei einem Wohnungswechsel praktisch seinen gesamten Hausrat entsorgen oder einstellen müsste (Beschwerde, S. 3). Ausserdem sei es "völlig unzumutbar", dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Hund eine solche Wohnung bewohne, weil sich beide in der Wohnung bewegen können müssten (Beschwerde, S. 4).