HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 374). Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen (AGVE 2006, S. 229, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005, Erw. 2.2.1). Vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005, Erw. 2.2.1).