Unternimmt eine unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen oder weigert sie sich, in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, ist es sachgerecht und mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) vereinbar, dass ihre Wohnkosten nunmehr im Umfang des kommunalen Richtwerts übernommen werden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.297 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/1.2; WBE.2022.218 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/2.4; SKOS-Richtlinien, C.4.1 Abs. 4; CLAUDIA -8-