Vorausgesetzt für eine Kürzung der materiellen Hilfe gemäss § 13a Abs. 2 SPG ist der Erlass einer Weisung oder Auflage in einer ersten Verfügung. Die Kürzung muss vorgängig angedroht worden sein, wobei die Auflage bzw. Weisung und die Kürzungsandrohung gleichzeitig ergehen können. Die betreffende Weisung oder Auflage muss missachtet worden sein, damit in einer weiteren Verfügung die Kürzung angeordnet werden kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.159 vom 9. September 2020, Erw. II/2.2).