Die Gemeinden legen als Richtwert des in der Sozialhilfe maximal zu übernehmenden Wohnungsmietzinses Mietzinsrichtlinien fest (§ 15b Abs. 1 Satz 1 der SPV). Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Auslagen wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Auslagen nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen (§ 13a Abs. 2 SPG). Vorausgesetzt für eine Kürzung der materiellen Hilfe gemäss § 13a Abs. 2