Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 2a SPV die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung.