1.2. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass in der Schweiz akute Wohnungsnot herrsche und deshalb eine für ihn und seinen Hund zumutbare und ideale Wohnung mit einem Mietzins innerhalb der Mietzinsrichtlinie "ganz einfach gar nicht erhältlich" sei (Beschwerde, S. 4). Seine momentane Wohnung sei sehr zentral und in der Nähe seiner medizinischen Fachpersonen sowie seines sozialen und familiären Umfelds. Zudem liege sie direkt neben den für seinen Hund idealen Naherholungsgebieten; sie sei gut an den öffentlichen Verkehr angeschlossen und ein Schwimmbad befinde sich in Gehdistanz. Darüber hinaus biete sie zahlreiche weitere Vorteile.