Von hilfesuchenden Personen, welche mit überhöhten Mietkosten belastet seien, dürfe indessen nicht verlangt werden, ihre Wohnung "ins Blaue" zu kündigen; die Auflage dürfe einzig das adäquate Suchen nach einer günstigeren Wohnung beinhalten. Entsprechend sei die Auflage insoweit von Amtes wegen aufzuheben, als darin eine Kündigung verlangt werde. Im Weiteren sei es ausgeschlossen, gleichzeitig mit der Verfügung der Auflage -6-