II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Auflage, eine günstigere Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinie zu suchen, entspreche ganz dem Sinn und Zweck von § 13a Abs. 1 SPG und sei nicht zu beanstanden. Dasselbe gelte für die Androhung einer Kürzung für den Fall, dass die Auflage nicht befolgt werde. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass auf dem Immobilienmarkt keine Wohnungen innerhalb der Mietzinsrichtlinien verfügbar seien, könne nicht gefolgt werden. Sowohl die vom Gemeinderat ins Recht gelegten Wohnungsinserate als auch Stichproben der Vorinstanz hätten ergeben, dass im Raum Q._____ verschiedene Wohnungen in dieser Preisklasse erhältlich seien.