3. Die Vorinstanz hat die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen; dem Beschwerdeführer wurden die beantragte Übernahme zusätzlicher Wohnkosten nicht gewährt. Somit hat er ein schutzwürdiges (finanzielles) Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.