3. Das DGS verzichtete mit Eingabe vom 19. Mai 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden dürfe. 4. Der Gemeinderat Q._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025, die Verwaltungsbeschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. August 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: