Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2025.174 / wa / jb (BE.2024.047) Art. 74 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._____ führer gegen Gemeinderat Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 20. März 2025 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ ist auf den 1. September 2023 von R._____ nach Q._____ gezogen. Er bewohnt dort allein eine 4.5-Zimmer-Wohnung, deren monat- licher Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'350.00 beträgt. 2. Mit Entscheid vom 4. März 2024 beschloss der Gemeinderat Q._____: 1. A._____ wird in Folge vorliegender Bedürftigkeit ab 01.02.2024 bis 31.05.2025 materielle Hilfe von monatlich CHF 2'375.65 (inkl. Miete) gewährt. Die monatliche Miete inkl. Nebenkosten beträgt CHF 1'350.00, was die Mietzinslimite der Gemeinde Q._____ um CHF 500.00 überschreitet. Bei der Berechnung des Budgets werden daher ab 01.06.2024 CHF 500.00 zum Abzug gebracht. Das Mietzinslimit beträgt CHF 10'200.00 pro Jahr (CHF 850.00 pro Mo- nat) und kann nicht überschritten werden. Auch nachträglich geltend gemachte Nebenkosten werden nicht übernommen. Allfällige Einnahmen sind im Budget einzuberechnen. […] 2. Die Leistungen der materiellen Hilfe werden gemäss § 13 SPG mit den folgenden Auflagen gewährt: a)-c) […] d) A._____ hat die gemietete Wohnung an der T-Strasse auf den nächstmöglichen Kündigungstermin, d.h. per 31.05.2024, zu kündigen und sich eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins im Rahmen der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q._____ zu suchen. A._____ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass andernfalls ab 01.06.2024 nur noch ein Mietzins von CHF 850.00 im Sozialhilfebudget angerechnet wird. Die Differenz zum effektiven Mietzins ist dann über den Grundbedarf zu finanzieren. e)-f) […] 3.-7. […] B. 1. A._____ erhob dagegen mit Eingabe vom 4. April 2024 Verwaltungs- beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantona- ler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte sinngemäss, der -3- Entscheid des Gemeinderats Q._____ sei insofern zu ändern, als der Miet- zins inklusive Nebenkosten seiner aktuellen Wohnung vollumfänglich über die Sozialhilfe zu bezahlen sei. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 20. März 2025: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 4. März 2024 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: 1. A._____ wird in Folge vorliegender Bedürftigkeit ab 01.02.2024 bis 31.05.2024 materielle Hilfe von monatlich CHF 2'375.65 (inkl. Miete) gewährt. […] ersatzlos gestrichen Allfällige Einnahmen sind im Budget einzuberechnen. […] 2. Die Leistungen der materiellen Hilfe werden gemäss § 13 SPG mit den folgenden Auflagen gewährt: a)-c) […] d) A._____ hat bis zum nächstmöglichen Kündi- gungstermin, d.h. per 31.05.2025, eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins im Rahmen der Mietzins- richtlinien der Gemeinde Q._____ zu suchen. A._____ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass andernfalls ab 01.06.2025 nur noch ein Mietzins ge- mäss Mietzinsrichtlinie im Sozialhilfebudget angerech- net wird. Die Differenz zum effektiven Mietzins ist dann über den Grundbedarf zu finanzieren. e)-f) […] 3. Die Verfahrenskosten […], gesamthaft Fr. 931.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. C. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 18. April 2025 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde und beantragte: Es seien Mehrkosten von CHF 200.00 monatlich von der Sozialhilfe für meine gegenwärtige Wohnung an der T-Strasse in Q._____ zu übernehmen, was CHF 1'150.00 pro Monat inkl. Heiz- und Nebenkosten ausmacht. Die Kosten gehen zu Lasten des Staats. -4- 2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht ersuchte der Be- schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Das DGS verzichtete mit Eingabe vom 19. Mai 2025 auf eine Beschwerde- antwort und beantragte, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzu- weisen sei, soweit darauf eingetreten werden dürfe. 4. Der Gemeinderat Q._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025, die Verwaltungsbeschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich ab- zuweisen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. August 2025 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (So- zialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsge- richt weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beur- teilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefoch- tene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Be- schwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wer- den kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Be- schwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der -5- Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefoch- tene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. 4.a; MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 129 zu § 38). 3. Die Vorinstanz hat die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen; dem Beschwerdeführer wurden die beantragte Übernahme zusätzlicher Wohnkosten nicht gewährt. Somit hat er ein schutzwürdiges (finanzielles) Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerechte Verwaltungsgerichtsbe- schwerde einzutreten ist. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Hingegen ist die Kon- trolle der Angemessenheit eines Entscheids grundsätzlich ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Auflage, eine güns- tigere Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinie zu suchen, entspreche ganz dem Sinn und Zweck von § 13a Abs. 1 SPG und sei nicht zu bean- standen. Dasselbe gelte für die Androhung einer Kürzung für den Fall, dass die Auflage nicht befolgt werde. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass auf dem Immobilienmarkt keine Wohnungen innerhalb der Mietzins- richtlinien verfügbar seien, könne nicht gefolgt werden. Sowohl die vom Ge- meinderat ins Recht gelegten Wohnungsinserate als auch Stichproben der Vorinstanz hätten ergeben, dass im Raum Q._____ verschiedene Wohnun- gen in dieser Preisklasse erhältlich seien. Von hilfesuchenden Personen, welche mit überhöhten Mietkosten belastet seien, dürfe indessen nicht verlangt werden, ihre Wohnung "ins Blaue" zu kündigen; die Auflage dürfe einzig das adäquate Suchen nach einer güns- tigeren Wohnung beinhalten. Entsprechend sei die Auflage insoweit von Amtes wegen aufzuheben, als darin eine Kündigung verlangt werde. Im Weiteren sei es ausgeschlossen, gleichzeitig mit der Verfügung der Auflage -6- zur Wohnungssuche bereits eine Kürzung der von der Sozialhilfe übernom- menen Mietkosten auf einen bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen. Eine ent- sprechende Anordnung setze nämlich voraus, dass die Auflage trotz An- drohung einer Kürzung der Sozialhilfe nicht befolgt wurde. Dies entspreche dem 2-stufigen Auflage- und Weisungsverfahren. 1.2. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, dass in der Schweiz akute Wohnungsnot herrsche und deshalb eine für ihn und seinen Hund zumutbare und ideale Wohnung mit einem Mietzins innerhalb der Mietzinsrichtlinie "ganz einfach gar nicht erhältlich" sei (Beschwerde, S. 4). Seine momentane Wohnung sei sehr zentral und in der Nähe seiner medi- zinischen Fachpersonen sowie seines sozialen und familiären Umfelds. Zu- dem liege sie direkt neben den für seinen Hund idealen Naherholungsge- bieten; sie sei gut an den öffentlichen Verkehr angeschlossen und ein Schwimmbad befinde sich in Gehdistanz. Darüber hinaus biete sie zahlrei- che weitere Vorteile. An seinem ehemaligen Wohnort sei er gemobbt wor- den, was ihn immer noch belaste. Die im angefochtenen Entscheid erwähn- ten Angebote innerhalb der Mietzinsrichtlinie seien oftmals 1- oder 1.5-Zim- mer-Wohnungen, wobei es weder ihm noch seinem Hund zumutbar sei, in eine so kleine Wohnung einzuziehen. Ausserdem müsste er diesfalls sei- nen gesamten Hausrat entsorgen oder zwischenlagern, was im ersteren Fall unzumutbar wäre und im zweiteren wiederum Kosten für die Sozialbe- hörden verursachen würde. Schliesslich sei seine momentane Wohnung "dreckbillig" und Mietzinsrichtlinien würden ohnehin nur dazu dienen, Be- dürftige zu vertreiben (Beschwerde, S. 3 f.). 1.3. Der Gemeinderat bringt vor, dass es diverse andere Sozialhilfe beziehende Personen gäbe, welche sich in derselben Situation wie der Beschwerde- führer befänden (Hund, soziales Umfeld in der Region) und eine Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinien bewohnen würden; es gäbe folglich keinen Grund, den Beschwerdeführer anders beziehungsweise besser zu behan- deln. Dieser habe dem Gemeinderat bis jetzt keine Wohnungsbemühungen eingereicht und es scheine, dass keine konkreten Umzugsabsichten vorlie- gen würden. Seit Erhebung der Verwaltungsbeschwerde seien in Q._____ wiederum mehrere Wohnungen, auch solche mit mehr als 1,5 Zimmern, verfügbar gewesen, deren Kosten innerhalb der Mietzinsrichtlinien oder nur wenig darüber gelegen hätten. Es sei davon auszugehen, dass auch in der Umgebung von Q._____ entsprechende Angebote existierten. Überzähligen Hausrat könne der Beschwerdeführer beim Umzug in eine kleinere Wohnung überdies verkaufen oder spenden; sofern er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, den Umzug zu bewältigen, könne eine allfällige Kostenübernahme im Rahmen von situationsbedingten Leistungen geprüft werden. -7- 2. 2.1. Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und be- zweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Die materielle Hilfe ist eine Leistung, die in Form von Geld, durch Erteilung einer Kostengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Um- stände auf andere Weise erbracht werden kann (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 2a SPV die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlasse- nen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fas- sung. Danach wird von unterstützten Personen erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben (SKOS-Richtlinien, C.4.1, Abs. 1). Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen inklusive der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, C.4.1, Abs. 2; Handbuch Soziales des Kantons Aargau [Handbuch Soziales], Kap. 7.2.1). Die Ge- meinden legen als Richtwert des in der Sozialhilfe maximal zu überneh- menden Wohnungsmietzinses Mietzinsrichtlinien fest (§ 15b Abs. 1 Satz 1 der SPV). Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Wei- sung verbunden werden, gebundene Auslagen wie namentlich den Woh- nungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richt- werte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Auslagen nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen (§ 13a Abs. 2 SPG). Vorausgesetzt für eine Kür- zung der materiellen Hilfe gemäss § 13a Abs. 2 SPG ist der Erlass einer Weisung oder Auflage in einer ersten Verfügung. Die Kürzung muss vor- gängig angedroht worden sein, wobei die Auflage bzw. Weisung und die Kürzungsandrohung gleichzeitig ergehen können. Die betreffende Wei- sung oder Auflage muss missachtet worden sein, damit in einer weiteren Verfügung die Kürzung angeordnet werden kann (vgl. Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2020.159 vom 9. September 2020, Erw. II/2.2). Unternimmt eine unterstützte Person keine oder nur ungenügende Such- bemühungen oder weigert sie sich, in eine effektiv verfügbare und zumut- bare günstigere Wohnung umzuziehen, ist es sachgerecht und mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ver- einbar, dass ihre Wohnkosten nunmehr im Umfang des kommunalen Richt- werts übernommen werden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.297 vom 1. Dezember 2022, Erw. II/1.2; WBE.2022.218 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/2.4; SKOS-Richtlinien, C.4.1 Abs. 4; CLAUDIA -8- HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 374). Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben keinen Anspruch auf Über- nahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen (AGVE 2006, S. 229, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005, Erw. 2.2.1). Vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksich- tigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, sei- nen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005, Erw. 2.2.1). 2.2. Der Beschwerdeführer erachtet 1- oder 1.5-Zimmer-Wohnungen für sich als unzumutbar, da solche "oft sehr klein" seien, sodass er bei einem Woh- nungswechsel praktisch seinen gesamten Hausrat entsorgen oder einstel- len müsste (Beschwerde, S. 3). Ausserdem sei es "völlig unzumutbar", dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Hund eine solche Woh- nung bewohne, weil sich beide in der Wohnung bewegen können müssten (Beschwerde, S. 4). Der Wunsch des Beschwerdeführers nach Bewegungsfreiheit in seiner Wohnung ist zwar nachvollziehbar. Jedoch haben gemäss den SKOS- Richtlinien selbst Kinder grundsätzlich keinen Anspruch auf je ein eigenes Zimmer (SKOS-Richtlinien, C.4.1, Abs. 1). Entsprechend besteht in Bezug auf Haustiere umso weniger ein Anspruch darauf, dass diesen (wenn auch nur rechnerisch) ein eigenes Zimmer zukommt. Auch der bestehende Hausrat begründet keinen Anspruch auf eine grössere Wohnung. Im Wei- teren erschliesst sich nicht, weshalb es für den Beschwerdeführer notwen- dig sein sollte, sich innerhalb seiner Wohnung in mehreren Zimmern bewe- gen zu können. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Be- schwerdeführer immobil wäre oder die Wohnung aus anderen Gründen nicht verlassen könnte; vielmehr ist einer der (Haupt-)Gründe, weshalb seine aktuelle Wohnung für ihn besonders geeignet sein soll, die Nähe zu Naherholungsgebieten. Sonstige konkrete Umstände, weshalb für den Be- schwerdeführer eine grössere Wohnung notwendig wäre, macht er nicht geltend (zum Beispiel das Erfordernis einer Rollstuhlgängigkeit). Ohnehin hat der Beschwerdeführer bloss Anspruch auf eine elementaren Unter- kunftsbedürfnissen genügende Wohnung. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer der Umzug in eine 1- oder 1.5-Zimmer-Wohnung unzumutbar sein sollte. 3. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass seine momentane Wohnung auch aus weiteren Gründen für ihn (und seinen Hund) ideal sei. Soweit er -9- damit sinngemäss vorbringt, dass für ihn ein Wohnungswechsel momentan unzumutbar sei, kann dieser Darstellung nicht gefolgt werden. Gemäss dem Beschwerdeführer wurde er an seinem ehemaligen Wohnort gemobbt und das Wohnen dort sei "die reinste Hölle und menschenunwür- dig" gewesen, sodass er sich bis heute nicht davon erholt habe (Be- schwerde, S. 2). Ausserdem habe er verschiedene gesundheitliche Be- schwerden (vgl. Beschwerde, S. 2). Er sei in Q._____ "sehr, sehr stark und tief verwurzelt" und habe absolut keine Kraft, an einem Ort neu anzufangen (Beschwerde, S. 3). Soweit er damit zum Ausdruck bringen möchte, dass er zu einem Umzug gesundheitlich gar nicht in der Lage sei, fehlen hierfür hinreichend konkrete Indizien. Im beigelegten Attest von Dr. med. B._____ wird die Aussage, Zügeln sei dem Beschwerdeführer momentan nicht zu- zumuten, nur damit begründet, dass die Wohnsituation insoweit ein stabili- sierender Faktor sei, als er dort seinen Hund gut halten könne (Beschwer- debeilage, S. 1). Indessen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorge- bracht, weshalb der Beschwerdeführer seinen Hund nicht an einem ande- ren Ort angemessen halten könnte. Wie der Gemeinderat vorbringt, könn- ten allfällige Umzugskosten ausserdem als situationsbedingte Leistungen von der Sozialhilfebehörde übernommen werden, wenn der Beschwerde- führer gesundheitlich nicht in der Lage sein sollte, den Umzug selbstständig zu bewältigen. Der Umstand, dass aus Sicht des Beschwerdeführers seine Wohnung in vielerlei Hinsicht ideal gelegen sei, vermag ebenso keine Unzumutbarkeit zu begründen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer von einer anderen Wohnung aus für ihn und seinen Hund relevante medizinischen Fachpersonen sowie sein soziales und fa- miliäres Umfeld nicht mehr auf zumutbare Art und Weise erreichen könnte; dasselbe gilt in Bezug auf die Treffpunkte des Vereins C._____ und die Naherholungsgebiete. In Bezug auf das sehr nahe gelegene Schwimmbad bringt der Beschwerdeführer zudem selbst vor, dass er momentan nicht schwimmen geht (womit auch dem entsprechenden Arztzeugnis vorliegend beschränkte Bedeutung zukommt; vgl. Beschwerdebeilage, S. 3). Weder die Abwesenheit von Lärm und Gestank noch die gute Anbindung der momentanen Wohnung an den öffentlichen Verkehr begründen eine Unzumutbarkeit eines Umzugs. Nicht massgebend ist weiter, dass an- geblich im Untergeschoss zwei Hunde wohnen, die "beste Freunde" mit dem Hund des Beschwerdeführers seien (Beschwerde, S. 3). Mithin be- steht kein Anspruch auf eine "ideale" Wohnsituation (siehe vorne Erw. II/2.1; AGVE 2006, S. 229, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.143/2005 vom 3. Juni 2005, Erw. 2.2.1). Gesamthaft sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer der Umzug in eine günstigere Wohnung nicht zumutbar sein sollte. - 10 - 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Mietzinsrichtlinien nur dazu dienen würden, Bedürftige zu verjagen und zu vertreiben; dies hätten ihm alle seine medizinischen Fachpersonen sowie ein ehemaliger Angestellter der Sozialen Dienste R._____ bestätigt (Beschwerde, S. 3 f.). Die Kosten für die meisten 2- bis 2.5-Zimmer-Wohnungen im Bezirk S._____ bewegten sich "um die CHF 1200.00 – 1450.00 und mehr pro Monat" (Beschwerde, S. 4). Er habe sich regelmässig im Internet nach 2- bis 2.5-Zimmer-Woh- nungen umgeschaut. Dabei sei nicht eine einzige ausgeschrieben gewe- sen, deren Mietzins innerhalb der Richtlinien der Gemeinde Q._____ oder einer anderen Gemeinde gewesen wäre. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, dass die Mietzinsrichtline (bei der er sich nicht um einen verbindlichen Rechtssatz handelt, sondern um eine blosse Verwaltungsverordnung bzw. allgemeine Dienstanweisung, vgl. AGVE 2006, S. 229, Erw. 2.4.1 mit Hinweisen) zu tief angesetzt sei und deren Anwendung folglich zu unrechtmässigen Re- sultaten führe, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Vorab hat die Erstinstanz (Vorakten der Gemeinde, Beilage 6.1 – 6.9) aufgezeigt, dass sehr wohl der Richtlinie entsprechende Wohnungen erhältlich gewesen wä- ren; Gleiches ergab auch die stichprobenartige Überprüfung durch die Vor- instanz (angefochtener Entscheid, Erw. II/4.2). Die Argumentation des Be- schwerdeführers ist zum vornherein nicht aussagekräftig, da er sich in sei- ner angeblichen Suche zu Unrecht auf 2- bis 2.5-Zimmer-Wohnungen kon- zentrierte (vgl. vorne Erw. II/2 und II/4.1). Wesentlich ist schliesslich, dass die angedrohte Reduktion der Wohnkosten im Sozialhilfebudget nur umge- setzt werden darf, wenn der Beschwerdeführer innert der vorgegebenen Frist keine hinreichenden Suchbemühungen nachzuweisen vermag; die diesbezügliche Beurteilung wird wesentlich davon abhängen, ob und gege- benenfalls wie viel Wohnungen innerhalb des vorgegebenen Preisseg- ments im massgebenden Zeitraum überhaupt zur Verfügung standen. 5. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdefüh- rer zumutbar, eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins innerhalb der Mietzinsrichtlinien zu suchen. In diese Suche sind auch 1- oder 1.5-Zim- mer-Wohnungen einzubeziehen. Zusammenfassend erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Der Gemeinderat wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass eine all- fällige Kürzung mit einer separaten Verfügung zu erfolgen hat. Eine Kür- zung setzt voraus, dass die unterstützte Person ungenügend nach einer günstigeren Wohnung gesucht oder eine ihr angebotene angemessene - 11 - Wohnung ohne zureichende Gründe abgelehnt hat (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw. II/3.2; BE.2004.00386 vom 27. Januar 2005, Erw. II/2b/aa). In diesem Zusam- menhang erscheint es unumgänglich, dass dem Beschwerdeführer in Kürze schriftlich aufgezeigt wird, wie er die Wohnungssuche konkret vor- zunehmen bzw. zu dokumentieren hat und in welcher Regelmässigkeit er sich darüber ausweisen soll (wöchentlich, zweimal pro Monat, monatlich?). Im Übrigen sind die Sozialhilfebehörden gestützt auf § 8 SPG gehalten, den Beschwerdeführer bei seiner Wohnungssuche zu unterstützen. 7. Nachdem die von der Beschwerdestelle SPG angesetzten Fristen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen sind, sind diese von Amtes wegen neu festzulegen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). 1.2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Streitwerts, der ange- fallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.10]). 1.3. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig; dementsprechend hat er die Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. 2. Der Beschwerdeführer ersucht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Be- hörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos er- scheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Sein Begehren erscheint zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos, da die Frage der Zumutbarkeit der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, einer näheren Prüfung bedurfte und das vom Be- schwerdeführer angestrebte Resultat nicht von vornherein ausgeschlossen erschien. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. - 12 - 3. Mangels anwaltlicher Vertretung sind keine zu ersetzenden Parteikosten entstanden (§ 29 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 20. März 2025 bzw. Dispositiv-Ziffer 2/d des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 4. März 2024 wird von Amtes wegen wie folgt geändert: "d) A._____ hat bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, d.h. per 31. März 2026 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins im Rahmen der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q._____ zu suchen. A._____ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass andernfalls ab dem 1. April 2026 nur noch ein Mietzins gemäss Mietzinsrichtlinie im Sozialhilfebudget angerechnet wird. Die Differenz zum effektiven Mietzins ist dann über den Grundbedarf zu finanzieren." 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kan- ton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht - 13 - innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. August 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Michel Wittich