2.3. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und legt insbesondere nicht dar, inwiefern sie gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) aufgrund familiärerer Beziehungen oder wegen Verletzung ihres Privatlebens Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz hätte. Bezeichnenderweise äussert sie sich auch nicht zur Frage der Parteistellung. In ihrer Beschwerde versucht sie einzig darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- -6-